AGB

I.    Allgemeines

  1. Anwendungsbereich
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten nur für Verträge der Nucleus mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).
    Vorbehaltlich der Einbeziehung geänderter AGB der Nucleus sind diese AGB auch zukünftigen Verträgen zwischen der Nucleus und dem Kunden über die Lieferung von Maschinen zu Grunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedürfte.

  2. Ausschließlichkeit
    Das Vertragsverhältnis zwischen der Nucleus und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies erkennt der Kunde bei Auftragserteilung, spätestens mit Entgegennahme der Maschinen an. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Die Nucleus ist nicht bereit, Aufträge auf der Grundlage abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden auszuführen; dies gilt auch dann, wenn die Nucleus Leistungen ohne einen über diesen Vorbehalt hinausgehenden Hinweis erbringt.

  3. Vertragserklärungen
    Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, stellen Angebote der Nucleus nur Aufforderungen an den Kunden dar, der Nucleus verbindliche Vertragsangebote zu unterbreiten („invitatio ad offerendum“). Die Nucleus ist berechtigt, Vertragsangebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. In diesem Zeitraum ist der Kunde an sein Vertragsangebot gebunden. Bestätigungen des Zugangs eines Angebots des Kunden stellen als solche noch keine Vertragsannahme durch die Nucleus dar.
    Bei der Annahme von Bestellungen des Kunden setzt die Nucleus die Bonität des Kunden voraus und behält sich im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder sonstigen Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Im Übrigen gilt § 321 BGB (Unsicherheitseinrede).
    Alle Vereinbarungen, die zwischen der Nucleus und dem Kunden getroffen werden, sind zu Nachweiszwecken schriftlich zu dokumentieren.
    Nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zum Wirksamwerden der schriftlichen Vereinbarung.

II.    Mitwirkungshandlung des Kunden

  1. Kooperationspflichten des Kunden
    a)    Der Kunde kooperiert bei der Klärung sämtlicher erforderlicher technischer Vorfragen. Anfragen der Nucleus beantwortet der Kunde unverzüglich.
    b)    Der Kunde stellt der Nucleus das Material zur Verfügung, das er beabsichtigt, mit der von der Nucleus herzustellenden Maschine zu verarbeiten.
    c)    Der Kunde stellt der Nucleus das Material in der Art und Güte zur Verfügung, wie es später von dem Kunden verarbeitet werden wird.
    d)    Der Kunde stellt das Material unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde trägt etwaige Transportkosten.
    e)    Der Kunde stellt das Material rechtzeitig, spätestens jedoch unverzüglich nach Aufforderung durch die Nucleus zur Verfügung.
    f)    Der Kunde stellt der Nucleus das Material in ausreichender Menge zur Verfügung.
    g)    Der Kunde spezifiziert die genauen Eckdaten evtl. zu erbringender Material-Schweißnähte. Sollte dies nicht erfolgen, können keine Qualitätsansprüche an diese Nähte gestellt werden. Nucleus wird dann nach eigenem Ermessen die Nähte auslegen, tritt aber von jeglichen Mängelansprüchen zurück.
    h)    Der Kunde teilt der Nucleus mit, in welcher Quantität er beabsichtigt, die Materialien zu verarbeiten. Der Kunde teilt der Nucleus mit, wenn er die Maschinen der Nucleus länger als 5 Tage die Woche und/oder insgesamt über 40 Wochenstunden in Betrieb nehmen wird; insbesondere wenn ein Mehrschichtbetrieb beabsichtigt ist.
    i)    Der Kunde holt etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen oder sonstige zur Vertragsdurchführung erforderlichen Erlaubnisse Dritter ein. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

  2. Unterlassen der Mitwirkungshandlung
    Unterlässt der Kunde die Mitwirkungshandlung trotz Aufforderung, kann die Nucleus nach Ablauf einer angemessenen Frist den Vertrag kündigen. Der Kunde trägt die der Nucleus durch die Kündigung entstandenen Schäden.

III.    Leistungssoll, Leistungszeitpunkt, Leistungsort, Haftungsfreistellung

  1. Leistungssoll
    a)    Die Nucleus stellt Sondermaschinen her. Vorgaben des Kunden über die Qualität und Geschwindigkeit der Verarbeitung sowie der Kostenvoran-schlag der Nucleu s gelten deshalb zunächst als unverbindliche Zielvorstellungen der Parteien.
    Die Zielvorstellungen gelten nur dann als verbindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich so vereinbart, zugesichert oder garantiert wurde.
    b)    Erkennt die Nucleus im Zuge der Entwicklung sicher, dass die Vorgaben des Kunden über die Qualität und/oder Geschwindigkeit der Verarbeitung nicht oder nur zu höheren Kosten eingehalten werden können, teilt sie dies dem Kunden unverzüglich schriftlich mit. Mit gleichem Schreiben weist die Nucleus den Kunden darauf hin, dass die angezeigten Abweichungen als vom Kunden genehmigt gelten, sollte dieser den angekündigten Abweichungen nicht fristgemäß schriftlich widersprechen.
    c)    Der Kunde kann innerhalb von 21 Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die Abweichung schriftlich Widerspruch einlegen. Die Parteien werden sich daraufhin beraten und versuchen, zu einer Einigung zu gelangen.
    Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gelten die mitgeteilten Änderungen als neue Zielvorgaben.
    Einigen sich die Parteien nicht, kann der Kunde den Vertrag schriftlich kündigen, sofern die voraussichtlichen Ergebnisse bezüglich der Qualität und/oder Geschwindigkeit der Verarbeitung oder die voraussichtlichen Kosten erheblich von den bisherigen Zielvorstellungen abweichen.
    Die Nucleus kann den Vertrag ihrerseits schriftlich kün digen, wenn der Kunde die ihm mitgeteilten Abweichungen bezüglich der Qualität und/oder Geschwindigkeit der Verarbeitung oder die voraussichtlichen Kosten nicht genehmigt und ein Erreichen der bisherigen Zielvorstellungen ernsthaft unmöglich erscheint.
    Unterschreitet die voraussichtliche Geschwindigkeit der Verarbeitung die Zielvorgaben um 25% und/oder übersteigen die voraussichtlichen Herstellungskosten den ursprünglichen Kostenvoranschlag um 25%, wird eine Erheblichkeit der Abweichung vermutet.

  2. Termine
    a)    Angegebene Liefertermine sind, vorbehaltlich ausdrücklich verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Meldung über die Versandbereitschaft abgesandt worden ist.
    Die Ausführungsfristen verlängern sich ohne weitere Vereinbarung angemessen in Fällen höherer Gewalt, Terroranschlägen oder bei Eintritt sonstiger von der Nucleus nicht zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Arbeitskämpfen, bei Sabotage, Demonstration und Eingriffen Dritter sowie bei Verzögerung, die durch die öffentlichen Hand verursacht werden. Ein Vertretenmüssen der Nucleus nach der vorstehenden Regelung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil sie sich bei Eintritt der jeweiligen Ereignisse im Verzug befindet.
    Unbeschadet sonstiger Lösungsrechte haben sowohl der Kunde als auch die Nucleus das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Dauer des Leistungshindernisses einen Zeitraum von zwei Monaten übersteigt oder die Leistung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist.
    b)    Sofern der Kunde oder die Nucleus von Ereignissen nach III. 2a Kenntnis erhält, wird er oder sie den Vertragspartner hierüber unverzüglich in-formieren.
    c)    Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

  3. Lieferung, Gefahrentragung, Änderung des Lieferorts, Mitwirkungspflicht, Annahmeverzug
    a)    Soweit nicht anders vereinbart, liefert die Nucleus die Maschine an den Gesellschaftssitz des jeweiligen Vertragspartners.
    b)    Die Verlegung des vertraglich vereinbarten Anlieferungsorts bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Kommt diese Vereinbarung nicht zu Stande, ist die Nucleus weder zur Versendung noch zum Aufbau der Maschine an dem vom Vertrag abweichenden Anlieferungsort verpflichtet. Die Nucleus kann die Maschine zur Vertragserfüllung an den ursprünglich vereinbarten Anlieferungsort senden und dort aufbauen.
    Zusätzliche Kosten, die durch eine nachträgliche Änderung des Lieferungsorts anfallen, trägt der Kunde. Die Vereinbarung über die Höhe der Kosten bedarf ebenfalls der Schriftform.
    c)    Legt sich der Kunde erst nach Vertragsschluss auf einen Anlieferungsort fest und liegt dieser in einem Land außerhalb der Europäischen Union, ist die Nucleus weder zur Versendung noch zum dortigen Aufbau der Maschine verpflichtet. Die Nucleus kann die Maschine zur Vertragserfüllung an den Gesellschaftssitz des jeweiligen Vertragspartners senden und dort aufbauen.
    Versendet die Nucleus trotzdem die Maschine, ist sie auch dann nicht zum Aufbau der Maschine am geänderten Anlieferungsort verpflichtet.
    Das Wahlrecht obliegt der Nucleus.
    Zusätzliche Kosten, die durch eine nachträgliche Änderung des Lieferungsorts anfallen, trägt der Kunde. Die Vereinbarung über die Höhe der Kosten bedarf ebenfalls der Schriftform.
    d)    Soweit nicht anders vereinbart, wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden versandt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt der Nucleus vorbehalten.
    Befolgt die Nucleus vom Kunden erteilte Versandvorschriften, geschieht dies ohne eigene Verbindlichkeit auf Kosten und Gefahr des Kunden.
    e)    Versendet die Nucleus das herzustellende Produkt an den vom Kunden vorgegebenen Ort, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Nucleus die Maschine dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt ausgeliefert hat.
    f)    Liefern Mitarbeiter der Nucleus die Maschine an, hat der Kunde aktiv bei Ent- und Auslademaßnahmen mit seinem Personal mitzuwirken. Gleiches gilt für Maßnahmen der genauen Platzierung der Maschine in den Räumen des Kunden.
    Unterlässt der Kunde die Mitwirkungshandlung, gerät er in Annahmeverzug, wenn die Anlieferung rechtzeitig angekündigt wurde oder zu dem vertraglich vereinbarten Liefertermin erfolgt. Alternativ kann sich die Nucleus Hilfe Dritter bedienen. Das Wahlrecht obliegt der Nucleus.
    Kosten die durch die unterlassene Mitwirkungshandlung des Kunden entstehen, trägt der Kunde, wenn die Anlieferung rechtzeitig angekündigt wurde oder zu dem vertraglich vereinbarten Anlieferungstermin erfolgt.
    g)    Nimmt der Kunde die ihm angebotene Maschine nicht an, hat die Nucleus während des Verzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn die Anlieferung rechtzeitig angekündigt wurde oder zu dem vertraglich vereinbarten Anlieferungstermin erfolgt.
    h)    Die Leistungsgefahr geht spätestens mit Annahmeverzug des Kunden auf diesen über. Der Kunde ist zum Ersatz der Aufwendungen für z.B. vergebliche Vorbereitungsarbeiten, Anlieferung und Lagerung verpflichtet.

  4. Haftungsfreistellung
    Der Kunde beachtet etwaige Embargos der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union.
    Verlagert, veräußert oder liefert der Kunde die Maschine der Nucleus in ein anderes Land, als das des ursprünglichen Anlieferungsorts, stellt er die Nucleus von der Haftung und den Ansprüchen Dritter frei, die durch diese Verlagerung, Veräußerung oder Lieferung in das andere Land entstehen.
    Insbesondere stellt er die Nucleus von einer Haftung wegen des Verstoßes gegen etwaige Trans- oder Exportembargos frei. Wird die Nucleus durch diese Verlagerung, Veräußerung oder Lieferung der Maschine Sanktionen (z.B. des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) unterworfen, haftet der Kunde für den daraus erwachsenden Schaden.

IV.    Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht, Vertrauensschutz

  1. Eigentumsvorbehalt
    a)    Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Nucleus. Darüber hinaus behält sich die Nucleus das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandenen Forderungen („gegenwärtige Forderungen“) sowie aller weiteren vor der vollständigen Erfüllung der gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderungen der Nucleus gegen den Kunden („Gesamtforderung“) vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware getrennt zu lagern und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Einbruch und Feuer, angemessen zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherungen an die Nucleus ab und zeigt dies im Schadenfall seiner Versicherung an.
    b)    Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern:
    Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Nucleus nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt, wird die Nucleus Miteigentümerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die nicht der Nucleus gehörenden Sachen als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde auf die Nucleus anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
    Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die Nucleus nimmt die Abtretungen hiermit an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Nucleus, beschränkt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums der Nucleus entspricht.
    Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift.
    Der Kunde ist bis auf Widerruf der Nucleus zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis der Nucleus, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Nucleus verpflichtet sich jedoch, dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Bereits zuvor kann die Nucleus jederzeit verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die Nucleus unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Nucleus die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den der Nucleus entstandenen Ausfall.
    Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
    Die Nucleus ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit deren Schätzwert über 150 Prozent der Summe der offenen Forderungen liegt. Als Schätzwert gilt bei Forderungen deren Nominalwert, bei Sachen deren Einkaufspreis des Kunden oder bei Verarbeitung der Vorbehaltware durch den Kunden die bei bloßem Miteigentum der Nucleus ggf. anteiligen Herstellungskosten des Sicherungsgutes.
    c)    Die Nucleus ist bei Verträgen, bei denen die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, auf dessen Grundlage die Vorbehaltsware geliefert worden ist, wenn der Kunde den Kaufpreis für die Vorbehaltsware nicht vertragsgemäß leistet und ihm fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt worden ist oder wenn der Kunde eine seiner Pflichten in Bezug auf die Vorbehaltsware verletzt. Gleiches gilt, wenn der Kunde eine andere Gesamtforderung nicht vertragsgemäß erfüllt und ihm insoweit fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt worden ist, falls sich diese Forderung auf mehr als EUR 500,00 beläuft.
    d)    Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die verkaufte Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber der Nucleus, sich andere ähnliche Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so ist der Kunde verpflichtet, der Nucleus andere, adäquate Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Erfüllung hierfür etwa erforderlichen Formvorschriften mitzuwirken.

  2. Urheberrecht
    Die Nucleus behält das Urheberrecht an sämtlichen Zeichnungen, Abbildungen und/oder Konstruktionen der gelieferten Produkte.
    Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Nucleus darf der Kunde die urheberrechtlich geschützten Zeichnungen, Abbildungen und/oder Konstruktionen nicht in den Urheberschutz verletzender Weise nutzen oder ab-ändern.

  3. Vertraulichkeit
    Die Parteien geben vertrauliche Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung bekannt werden nicht an Dritte oder freie Mitarbeiter preis.
    Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung unabhängig davon, ob ein Vertragsschluss zustande kommt. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsschluss fort.

V.    Preise und Zahlungsmodalitäten, Zahlungsverzug

  1. Preise
    a)    Preise der Nucleus sind Nettopreise. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.
    b)    Herstellung von Sondermaschinen:
    Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind die Leistungen der Nucleus, welche im Zusammenhang mit der Herstellung einer Sondermaschine stehen, wie folgt zur Zahlung fällig:
    i.    50%: bei Auftragserteilung (max. 14 Tage nach Eingang der Rechnung
    ii.    40%: 14 Tage nach Eingang der Rechnung, der Mitteilung über die Versandbereitschaft und noch vor dem Versand der Maschine
    iii.    10%: 14 Tage nach Eingang der Rechnung und Erhalt der Maschine
    c)    Lieferung von Ersatzteilkomponenten
    Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind von der Nucleus gelieferte Ersatzteilkomponenten (Maschinenteile, Maschinenzubehör-teile, Verschleißteile, etc.) innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung und Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung fällig.
    d)    Die Nucleus behält sich im Einzelfall vor, die Ersatzteile nur gegen Vorkasse zu liefern.

  2. Zahlungsmodalitäten
    Der Kunde hat die Zahlungsansprüche der Nucleus sofort und ohne Abzug in Euro zu erfüllen.
    Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden im Hinblick auf die von ihm geschuldete Vergütung nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
    Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zulässig. Wechsel und Schecks werden von der Nucleus nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche hierbei anfallenden Spesen trägt der Kunde. Kursverluste, die bei Zahlung in ausländischer Währung entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

  3. Zahlungsverzug
    a)    Der Kunde kommt - vorbehaltlich einer früheren Mahnung - spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
    Leistet der Kunde trotz Aufforderung der Nucleus keine vollständige Zahlung, ist die Nucleus berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
    b)    Neben den gesetzlichen Rechten steht der Nucleus im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden die Befugnis zu, nach eigener Wahl weitere Lieferungen auch aus anderen Verträgen entweder zurückzubehalten oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Gleiches gilt, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft des Kunden als zweifelhaft erscheinen lassen.

VI.    Letter of Credit, Verpackungs- und Versandkosten, Kündigungspauschale

  1. Letter of Credit
    Auf Verlangen der Nucleus eröffnet der Kunde ein bestätigtes und unwiderrufliches Akkreditiv (Letter of Credit) bei einem vertraglich vereinbarten Kreditinstitut, welches der Nucleus garantiert, gegen Vorlage des Frachtbriefs oder anderer Papiere, welche den Erhalt der Maschine bestätigen, den Brutto-Rechnungsbetrags auszuzahlen.
    Die Höhe des vereinbarten Akkreditivs richtet sich nach der vereinbarten Gesamtvergütung.
    Hat der Kunde im konkreten Vertragsverhältnis Zahlungen nach V.1. dieser AGB geleistet, nimmt die Nucleus das Akkreditiv nur in Höhe der noch nicht gezahlten Gesamtvergütung in Anspruch.

  2. Verpackungs- und Versandkosten
    Verpackungs- und Versandkosten sind nicht im Vertragspreis inbegriffen.
    Verpackungs- und Versandkosten trägt der Kunde.

  3. Kündigungspauschale
    Im Falle einer Kündigung, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von der Nucleus zu vertreten ist, hat die Nucleus das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz von 10% des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Kunde oder die Nucleus im Einzelfall andere Nachweise erbringen.
    Die Vergütung bzw. der Schadensersatz beinhalten auch dann insbesondere den entgangenen Gewinn der Nucleus, wenn Vergütung bzw. Schadensersatz die Pauschale von 10% übersteigen.

VII.    Mängelrechte, Haftung und Verjährung, Rügeobliegenheit, Abnahme

  1. Mängelrechte
    a)    Die Nucleus beseitigt Mängel an ihren Produkten im Rahmen der Gewährleistung unentgeltlich.
    b)    Von der Nucleus hergestellte Maschinen sind frei von Mängeln, wenn sie das vom Kunden ausgehändigte Material (vgl. III. Ziff.1 dieser AGB) gemäß den aktuellen Zielvorstellungen (Qualität und Zeit) verarbeiten kann.
    c)    Hätte der Kunde bei sorgfältiger Untersuchung des Mangels erkennen können, das dieser Mangel nicht in dem Verantwortungsbereich der Nucleus liegt, trägt er die der Nucleus im Zusammenhang mit dieser Mängelbeseitigungsaufforderung entstandenen Kosten.

  2. Haftung
    a)    Die Haftung der Nucleus ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, welche die Nucleus oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Nucleus nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.
    b)    Haftet die Nucleus wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist die Haftung der Nucleus der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    c)    Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in VII. Ziff. 2 a) und b) unberührt.
    d)    Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges der Nucleus werden grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart.
    e)    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nucleus gegenüber dem Kunden nicht für Vermögensschäden wie Gewinn-, Umsatz- oder Produktionsausfall haftet, es sei denn, es wurde vorher schriftlich vereinbart.
    f)    Die Nucleus haftet nicht für höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von der Nucleus nicht zu vertretene Umstände.
    g)    Die Haftung der Nucleus ist ausgeschlossen, soweit Mängel oder Schäden auf eine Verlegung, Veränderung, eine unsachgemäßen Handhabung und Bedienung entgegen der Betriebsanweisung und/oder auf eine unterlassene oder unzureichende Wartung der Maschinen durch den Kunden zurückzuführen sind.
    Sind die Wartungsarbeiten vereinbarungsgemäß von der Nucleus übertragen worden, gilt dieser Haftungsausschluss nicht hinsichtlich der von der Nucleus zu erbringenden Wartungsarbeiten.
    h)    Verwendet der Kunde beim Betrieb der Maschine anderes Material, als er der Nucleus ausgehändigt hat, erhöht der Kunde die Verarbeitungs-geschwindigkeit oder nimmt anderweitig eigenmächtige Veränderungen der Maschine vor (vgl. II. Ziff. 1 dieser AGB), kann er die Nucleus nur in Anspruch nehmen, sofern die Mängel und Abweichungen nicht auf das andere Material oder die Veränderungen des Kunden zurückzuführen sind.

  3. Abnahme
    a)    Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Vorabnahme der Maschine auf dem Betriebsgelände der Nucleus in Düsseldorf, Deutschland.
    b)    Verlangt die Nucleus die Vorabnahme nach Fertigstellung der Maschine, so hat der Kunde die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen.
    Der Vorabnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Maschine nicht innerhalb der gesetzten Frist abgenommen hat, obwohl er hierzu verpflichtet war.
    c)    Soweit der Kunde über keinen Gesellschaftssitz in Deutschland verfügt, hat er die Vorabnahme statt in 12 Werktagen, in 24 Werktagen durchzuführen. Die übrigen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
    d)    Die Endabnahme erfolgt am Gesellschaftssitz des Kunden oder an der abweichend vereinbarten Lieferadresse.
    e)    Verlangt die Nucleus die Endabnahme nach Anlieferung der Maschine, so hat der Kunde die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen.
    Der Endabnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Maschine nicht innerhalb der gesetzten Frist abgenommen hat, obwohl er hierzu verpflichtet war.

  4. Verjährung
    a)    Die Mängelrechte des Kunden verjähren spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme.
    Die Vorschriften der §§ 338 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt.
    b)    Die Verjährung der vertraglichen Mängelrechte verlängert sich bei durchgeführter Mängelbeseitigung jeweils um den Zeitraum, der für die Beseitigung des jeweiligen Mangels benötigt wurde.

  5. Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden
    a)    Der Kunde untersucht die Maschine, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist.
    b)    Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens innerhalb von sieben Werktagen zu rügen, nachdem sich der Mangel dem Kunden gezeigt hat.
    Insoweit ist unbeachtlich, ob sich der Mangel bereits bei gemeinsamen Probeläufen oder bei der Vorabnahme in den Räumen der Nucleus oder erst bei der Endabnahme durch den Kunden zeigt.
    Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Maschine als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    c)    Versteckte Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Entdeckung zu rügen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Maschine als genehmigt.

VIII.    Kündigungsrecht

Die Nucleus kann den Vertrag kündigen, wenn der Kunde seine Zahlungen ganz oder nur zum Teil einstellt, von ihm oder zulässigerweise von der Nucleus oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14, 15 InsO) bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden bekannt werden.
Die ausgeführten Leistungen werden abgerechnet. Die Nucleus kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.

IX.    Software

  1. Der Kunde darf die von der Nucleus gelieferte Software nur im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Maschine und dem Verwendungszweck entsprechend nutzen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Nutzung schriftlich vereinbart wurde.
  2. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes der Software.

X.    Gerichtsstand, Anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen der Nucleus und dem Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Düsseldorf, Deutschland.
  2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Nucleus und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgeblich.
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